Statuten

Verein für Menschen mit Sehbehinderung im Alter

mit Sitz in Zürich


1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Verein für Menschen mit Sehbehinderung im Alter» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt das Generieren und die Verbreitung von Kenntnissen (Fakten, Probleme und Entlastungsmöglichkeiten) in Zusammenhang mit Seh- und Hörbehinderung im Alter, die Förderung von Fachwissen und dessen Weitergabe an mittelbar Betroffene.

Der Verein kann Fachwissen von mittelbar Betroffenen im Umgang mit Menschen mit anderer Behinderung im Alter oder von unmittelbar Betroffenen fördern.

Zu diesem Zweck betreibt der Verein das Kompetenzzentrum für Sehbehinderung im Alter.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversamm­lung festgelegt werden, jedoch höchstens Fr. 250.– pro Jahr betragen.

Weitere zur Tätigkeit nötige Finanzmittel äufnet der Verein durch Erträge von Kursen, Beratungen u.ä. sowie mit Fundraising. Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegen nehmen.

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Interessen des Vereins teilt.

Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem Verein als Gönnermitglied zugewandt fühlt.

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Januar oder Februar statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
  4. Beschluss über das Jahresbudget
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die das Präsidium, die Protokollführung und das Kassenwesen der Vereinskasse versehen. Er konstituiert sich selber. Die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums für Sehbehinderung im Alter nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand ist auf zwei Jahre gewählt. Er kann wieder gewählt werden.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, insbesondere das Kompetenzzentrum für Sehbehinderung im Alter.

Der Vorstand ist für alle nicht ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesenen Entscheide zuständig.

Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Entschädigung ausgerichtet. Führen vom Vorstand einzelnen Mitgliedern übertragene Aufgaben zu erheblichem Sachaufwand, kann dieser vergütet werden.

10. Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle für zwei Jahre. Sie kann wieder gewählt werden.

11. Beirat

Der Beirat besteht aus Fachpersonen, die die Tätigkeit des Vereins und des Kompetenzzentrums kritisch begleiten und dazu beitragen, dass sie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Sie tun dies gemäss individueller Absprache mit dem Vorstand.

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand ohne bestimmte Amtsdauer gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein und haben ausser der im ersten Absatz angeführten Aufgabe keine anderen Pflichten.

Den Mitgliedern des Beirats wird keine Entschädigung ausgerichtet. Führen von einzelnen Mitgliedern übernommene Aufgaben zu erheblichem Sachaufwand, kann dieser vergütet werden.

12. Das Kompetenzzentrum für Sehbehinderung im Alter

Der Betrieb des Kompetenzzentrums für Sehbehinderung im Alter und sein Verhältnis zum Verein wird durch ein von der Generalversammlung erlassenes Betriebsreglement geregelt.

Dieses sieht insbesondere vor, dass das Kompetenzzentrum keinen Gewinn erzielen darf, sondern seine Leistungen zu höchstens kostendeckenden Preisen erbringt, für gemeinnützige Institutionen nach Möglichkeit reduzierte Tarife vorsieht und allfällige Betriebsüberschüsse dazu verwendet werden, die Leistungen des Kompetenzzentrums zu verbessern und zu verbilligen.

13. Unterschrift

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes verpflichtet.

Der Vorstand kann weiteren Vereinsmitgliedern, insbesondere der Leiterin oder dem Leiter des Kompetenzzentrums für Sehbehinderung im Alter, die Unterschriftsberechtigung erteilen.

14. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet primär das Vereinsvermögen. Darüber hinaus haften die Mitglieder höchstens im Rahmen des jährlichen Mitgliederbeitrags.

15. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

16. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von vier Fünftel der Anwesenden beschlossen werden, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

17. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 29. Februar 2012 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.

Die am 29. Mai 2012 beschlossene Änderung der Art. 3 und 12 ist an diesem Datum in Kraft getreten.

Die am 19. Dezember 2012 beschlossenen Änderungen treten mit diesem Datum in Kraft.

 

Die Präsidentin:
(Fatima Heussler)

Der Aktuar:
(Ernst Weilenmann)


Statuten als PDF
 

KSiA